2.2. Zur Begründung der Rechtmässigkeit der vom Strassenverkehrsamt angeordneten verkehrsmedizinischen Begutachtung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass das Fahrverhalten des Beschwerdeführers, die äusseren Anzeichen während der nachfolgenden Kontrolle durch eine Polizeipatrouille und zwei positive Drugwipe-Betäubungsmittelschnelltests auf den Konsum von Cannabis hingedeutet hätten. Es sei jedoch unklar, welche THC-Blutkonzentration der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anhaltung gehabt habe, weil er die angeordnete Blut- und Urinprobe verweigert habe. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Untersuchungsberichte der B._____ AG und der D.___