Zwei gestützt auf die vorliegenden Auffälligkeiten durchgeführte Drugwipe-Betäubungsmittelschnelltests verliefen sodann positiv in Bezug auf Cannabis. Der Beschwerdeführer gab daraufhin an, lediglich ein CBD-Getränk konsumiert zu haben. Eine in der Folge verfügte Anordnung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau einer Blut- und Urinprobe sowie ärztlichen Untersuchung verweigerte der Beschwerdeführer jedoch.