Grundsätzlich sind verfahrensleitende Entscheide nicht selbständig anfechtbar. Anders ist ausnahmsweise dann zu entscheiden, wenn Zwischenentscheide für den Betroffenen unter Berücksichtigung der sich stellenden Rechtsschutzinteressen einen später nicht wiedergutzumachenden Nachteil mit sich bringen können, wobei ein tatsächlicher Nachteil genügt (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [aVRPG] vom 9. Juli 1968, 1998, N. 55 zu § 38 VRPG).