3. Am 17. Juni 2024 überwies das DVI aufforderungsgemäss die Akten und beantragte unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. -4- 4. Mit Eingabe vom 16. August 2024 überwies die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau aufforderungsgemäss die Strafakten im Verfahren ST.2023.6988. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: