2. Dem Beschwerdeführer wird Frist gesetzt, bis 30 Tage nach Rechtskraft dieses Entscheids den Kostenvorschuss gemäss Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung zu leisten, sofern der Kostenvorschuss noch nicht geleistet wurde. 3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.─ sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 138.20, zusammen Fr. 1'138.20, zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.