Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2024.172 / SW / we (DVIRD.23.136) Art. 128 Urteil vom 16. September 2024 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Wittich Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Yann Moor, Rechtsanwalt, Nüschelerstrasse 49, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau Departement Volkswirtschaft und Inneres, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 20. Februar 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A._____, geboren am tt.mm.jjjj, erwarb den Führerausweis der Kategorie B (Personenwagen) am 17. Januar 2003. Ihm gegenüber wurden bisher folgende Administrativmassnahmen ausgesprochen: 23.02.2007 Verwarnung (leichte Widerhandlung, Missachten Signal) 20.03.2009 Entzug 1 Monat (leichte Widerhandlung, Alkohol [Blutalko- holkonzentration mindestens 0.67 g/kg]. Entzugsablauf am 22.04.2009) 07.07.2015 Entzug 3 Monate (schwere Widerhandlung, Alkohol [Blut- alkoholkonzentration mindestens 0.93 g/kg]. Entzugs- ablauf am 12.09.2015) 24.05.2016 Entzug 2 Monate (leichte Widerhandlung, Geschwindig- keit, Entzugsablauf am 19.07.2016) 16.06.2016 Vorzeitige Wiedererteilung mit Wirkung ab 20.06.2016. 2. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 ordnete das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) an, dass A._____ sich einer verkehrsmedizinischen Begutachtung hinsichtlich Suchterkrankung zu unterziehen habe. Die Begutachtung habe durch eine Fachperson mit dem Titel Verkehrsmediziner/in SGRM (Arzt der Stufe 4) zu erfolgen; die Vereinbarung eines Untersuchungstermins sowie die Kostenregelung seien Sache der betroffenen Person (Ziff. 1). Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass A._____ am 28. August 2023 um 20:15 Uhr gemäss Rapport der Regionalpolizei Lenzburg vom 7. September 2023 als Lenker eines Personenwagens auf- grund seines Fahrverhaltens angehalten worden sei. Aufgrund von äusse- ren Anzeichen auf Betäubungsmittel- oder Arzneimittelkonsum sei ein Vor- test durchgeführt worden, welcher den Anfangsverdacht bestätigt habe. Die beiden anschliessend durchgeführten Drugwipe-Betäubungsmittelschnell- tests hätten ein positives Resultat bezüglich Cannabis angezeigt. Die an- geordnete Blut- und Urinanalyse habe A._____ verweigert, weshalb die tatsächliche THC-Blutkonzentration zum Zeitpunkt der Anhaltung unklar sei, was er jedoch seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben habe. B. 1. Am 30. November 2023 liess A._____ gegen die Verfügung des Strassverkehrsamts Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (nachfolgend: DVI) erheben und folgende Anträge stellen: -3- Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung sei abzusehen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerde- gegners. 2. Am 20. Februar 2024 entschied das DVI: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird Frist gesetzt, bis 30 Tage nach Rechtskraft dieses Entscheids den Kostenvorschuss gemäss Ziffer 2 der angefoch- tenen Verfügung zu leisten, sofern der Kostenvorschuss noch nicht ge- leistet wurde. 3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.─ sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 138.20, zusammen Fr. 1'138.20, zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. C. 1. Gegen den ihm am 27. März 2024 zugestellten (vollständig begründeten) Entscheid des DVI liess A._____ am 7. Mai 2024 Verwaltungs- gerichtsbeschwerde erheben und beantragen: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung sei abzusehen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerde- gegners. 2. Das Strassenverkehrsamt verzichtete mit Eingabe vom 12. Juni 2024 auf eine Stellungnahme. 3. Am 17. Juni 2024 überwies das DVI aufforderungsgemäss die Akten und beantragte unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. -4- 4. Mit Eingabe vom 16. August 2024 überwies die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau aufforderungsgemäss die Strafakten im Verfahren ST.2023.6988. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Ent- scheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegege- setz, VRPG; SAR 271.200]). Es ist folglich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Angefochten ist ein Entscheid über die Anordnung einer Fahreignungsbe- gutachtung, wobei dieser Entscheid das Verfahren nicht abschliesst, womit es sich um einen Zwischenentscheid handelt. Grundsätzlich sind verfahrensleitende Entscheide nicht selbständig an- fechtbar. Anders ist ausnahmsweise dann zu entscheiden, wenn Zwischen- entscheide für den Betroffenen unter Berücksichtigung der sich stellenden Rechtsschutzinteressen einen später nicht wiedergutzumachenden Nach- teil mit sich bringen können, wobei ein tatsächlicher Nachteil genügt (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [aVRPG] vom 9. Juli 1968, 1998, N. 55 zu § 38 VRPG). Der nicht wiedergutzumachende Nachteil besteht vorliegend darin, dass sich der Beschwerdeführer auf eigene Kosten einer verkehrsmedizinischen Begutachtung unterziehen muss, was einen Eingriff in seinen Persönlich- keitsbereich darstellt. Somit ist vorliegend der Zwischenentscheid selbstän- dig anfechtbar. 3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (§ 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 145 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozess- -5- ordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]) fristgerecht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzutreten. 4. Ist der (vorsorgliche) Entzug eines Führerausweises umstritten, steht dem Verwaltungsgericht die Befugnis zur vollumfänglichen Überprüfung mit Ein- schluss der Ermessenskontrolle zu (§ 55 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c VRPG). Da auch die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung (bloss) einen Schritt im Verfahren betreffend Entzug bzw. Wiedererteilung von Lernfahr- oder Führerausweisen darstellt, erstreckt sich diese Befugnis auch auf Fragen im Zusammenhang mit der Anordnung einer Fahreig- nungsabklärung (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.187 vom 2. Oktober 2019, Erw. I/4). II. 1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die mit Verfü- gung des Strassenverkehrsamts vom 30. Oktober 2023 angeordnete und von der Vorinstanz mit Entscheid vom 20. Februar 2024 bestätigte ver- kehrsmedizinische Begutachtung hinsichtlich Suchterkrankung. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Vorliegen der dafür erforderlichen hinreichenden Anhaltspunkte für Zweifel an der Fahreignung des Be- schwerdeführers erkannt hat. 2. 2.1. Dem angefochtenen Entscheid liegt im Wesentlichen der folgende Sach- verhalt zu Grunde (angefochtener Entscheid, Erw. II/2 und 3): Der Beschwerdeführer wurde am 28. August 2023, um 20:15 Uhr, auf- grund eines Wendemanövers, des Überfahrens einer Sicherheitslinie und des Nichtfortsetzens der Fahrt in Pfeilrichtung von der Regionalpolizei Lenzburg angehalten. Aufgrund äusserer Anzeichen wie starker Rede- drang, Nervosität und Körperzittern bestand ein Anfangsverdacht auf Be- täubungsmittel- oder Arzneimittelkonsum. Ein im Anschluss durchge- führter Vortest bestätigte den Anfangsverdacht: Der Beschwerdeführer schwankte leicht beim Standtest, die Hände zitterten, die Augenlider flat- terten, beim seitlichen Ausleuchten der Augen reagierten die Pupillen träge und die Pupillen waren eher vergrössert. Zwei gestützt auf die vorliegen- den Auffälligkeiten durchgeführte Drugwipe-Betäubungsmittelschnelltests verliefen sodann positiv in Bezug auf Cannabis. Der Beschwerdeführer gab daraufhin an, lediglich ein CBD-Getränk konsumiert zu haben. Eine in der Folge verfügte Anordnung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau einer Blut- und Urinprobe sowie ärztlichen Untersuchung verweigerte der Beschwerdeführer jedoch. Am Folgetag, dem 29. August 2023, gab der Beschwerdeführer bei der B._____ AG eine Urinprobe ab (15.40 Uhr). Am 6. September 2023 gab er unter Sichtkontrolle seines Hausarztes, Dr. med. C._____, FMH, -6- Allgemeinmedizin, eine weitere Urinprobe ab, welche von der D._____ AG untersucht worden ist. 2.2. Zur Begründung der Rechtmässigkeit der vom Strassenverkehrsamt ange- ordneten verkehrsmedizinischen Begutachtung hielt die Vorinstanz im We- sentlichen fest, dass das Fahrverhalten des Beschwerdeführers, die äusse- ren Anzeichen während der nachfolgenden Kontrolle durch eine Polizei- patrouille und zwei positive Drugwipe-Betäubungsmittelschnelltests auf den Konsum von Cannabis hingedeutet hätten. Es sei jedoch unklar, wel- che THC-Blutkonzentration der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der An- haltung gehabt habe, weil er die angeordnete Blut- und Urinprobe ver- weigert habe. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Untersuchungs- berichte der B._____ AG und der D._____ AG seien mit Zurückhaltung zu würdigen, weil es sich um Partei- bzw. Privatgutachten handle, welchen nicht derselbe Stellenwert zukomme wie einem von der Untersuchungsbehörde oder von einem Gericht eingeholten Gutachten. Überdies sei die erste Untersuchung erst 19 Stunden nach dem Vorfall vom 28. August 2023 erfolgt. Dies verstärke die Bedenken der fehlenden Fahreignung, zumal der Beschwerdeführer seine Mitwirkung in Bezug auf die angeordnete Blut- und Urinprobe verweigert habe. Die Parteigutachten würden diese Zweifel nicht ausräumen können. Angesichts des nicht widerlegten und somit möglichen Fahrens unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln (Cannabis) erweise sich die Anordnung der verkehrsmedizinischen Fahreignungsbegutachtung hinsichtlich Suchter- krankung gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) als rechtmässig. 2.3. Der Beschwerdeführer bestreitet den Sachverhalt nicht und räumt das Vor- liegen eines niederschwelligen Anfangsverdachts ein. In Bezug auf die an- geordnete Fahreignungsabklärung hält er jedoch in der Hauptsache da- gegen, dass er seit Jahren kein Cannabis mehr konsumiert habe. Die po- sitiven Schnelltests seien wohl auf den Konsum CBD-haltiger Getränke zu- rückzuführen. Der Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Fest- stellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG sei wohl er- füllt, er habe sich aber umgehend bemüht, bei seinem Hausarzt eine den SGRM-Richtlinien genügende Urinprobe abzugeben. Diese sei in Bezug auf Cannabiskonsum negativ ausgefallen. Mit den beiden negativen Urin- proben habe der Beschwerdeführer die Zweifel an seiner Fahreignung ent- kräften können. Der von der Vorinstanz angeführte geringere Beweiswert einer Urinprobe gegenüber einer Blutprobe sei wissenschaftlich unhaltbar, da THC im Urin noch während ein bis drei Tagen nachgewiesen werden könne, im Blut jedoch nur wenige Stunden. Nicht nachvollziehbar sei so- dann die Erwägung im angefochtenen Entscheid, wonach bei einer privat in Auftrag gegebenen Laboranalyse von Befangenheit auszugehen sein -7- sollte. Die Erwägung der Vorinstanz zum Begriff des Privatgutachtens im Leitfaden Fahreignung der Expertengruppe Verkehrssicherheit vom 27. November 2020 beziehe sich auf eine Fahreignungsuntersuchung im Sinne von Art. 28a der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (Verkehrszulas- sungsverordnung, VZV; SR 741.51), wonach der Privatgutachter infolge fehlender Einbindung des Strassenverkehrsamts allenfalls nicht über sämt- liche relevanten Fallakten verfüge. Die Laboranalyse des Urins sowie des- sen Interpretation bedürfe jedoch keiner Aktenkenntnis. Die Zweifel an der Fahreignung seien durch die beiden Laboranalysen erfolgreich widerlegt worden. 3. 3.1. Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die sog. Fahreignung. Mit diesem Begriff umschreiben alle betroffenen wissen- schaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin, Psychologie und Jurispru- denz) die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreig- nung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (BGE 133 II 384, Erw. 3.1 mit Hinweis; vgl. auch PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenver- kehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 7 zu Art. 16d SVG). 3.2. Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 VZV). In Art. 15d Abs. 1 SVG sind exemplarisch und damit in nicht abschliessender Weise ("namentlich") die einzelnen Tatbestände aufge- zählt, welche Zweifel an der Fahreignung begründen. Liegt kein Sondertat- bestand im Sinn von lit. a–e des Art. 15d Abs. 1 SVG vor, kann die Fahr- eignungsabklärung auch gestützt auf die in dieser Bestimmung enthaltene Generalklausel angeordnet werden. Die Fahreignungsabklärung setzt mit- hin nicht zwingend voraus, dass die betroffene Person unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren ist oder solche im Fahrzeug mitgeführt hat (Urteile des Bundesgerichts 1C_458/2019 vom 25. März 2020, Erw. 2.1, und 1C_384/2017 vom 7. März 2018, Erw. 2.2, mit Hinweisen). Die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung setzt konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der fragliche Führeraus- weisinhaber mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer zu setzen, der das sichere Führen eines Fahr- zeugs nicht mehr gewährleistet (BGE 127 II 122, Erw. 3c; Urteil des Bun- desgerichts 1C_7/2019 vom 4. Juli 2019, Erw. 3.1, je mit Hinweisen). Zwei- fel über die körperliche bzw. charakterliche oder psychische Eignung kön- nen naturgemäss bereits anhand weniger Anhaltspunkte bestehen; die -8- ärztliche Untersuchung dient der Erhärtung oder eben der Widerlegung je- ner Hinweise (vgl. RUDOLF HAURI-BIONDA, Drogen/Medikamente: Anlass und Möglichkeiten der Fahreignungsuntersuchung aus medizinischer Sicht, AJP 1994, S. 458 f.). Eine Fahreignungsabklärung in der Form einer Verpflichtung zu einer fach- ärztlichen Begutachtung auf eigene Kosten (und unter Androhung eines Entzugs des Führerausweises bei Nichtbezahlen des Kostenvorschusses) muss sich somit auf einen genügenden Anlass stützen und verhältnis- mässig sein, d.h. es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, wonach der Betroffene ein besonderes Risiko für die Verkehrssicherheit darstellt. Mithin müssen die konkreten Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreig- nung des Betroffenen wecken. Dabei gilt es festzuhalten, dass nicht bei jedem Konsumenten fahreignungsbeeinträchtigender Substanzen ohne weiteres eine mangelnde Fahreignung vermutet und eine entsprechende verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet werden kann (vgl. BGE 128 II 335, Erw. 4b; Urteil des Bundesgerichts 6A.65/2002 vom 27. November 2002, Erw. 6.2). Es bedarf eines konkreten und erheblichen Verdachts für das Vorliegen einer verkehrsmedizinisch relevanten Suchtproblematik. Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung den regel- mässigen Konsum von Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern die- ser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu be- einträchtigen. Dabei darf auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Betäubungsmittelkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 129 II 82, Erw. 4.1; BGE 127 II 122, Erw. 3c; Urteil des Bundesgerichts 1C_458/2019 vom 25. März 2020, Erw. 2.1). Bei Cannabis-, Haschisch- oder Marihuanakonsumenten wird in der Recht- sprechung die Auffassung vertreten, dass nicht jeder regelmässige Kon- sum an sich schon den Schluss auf eine fehlende Fahreignung zulässt. Keine ernsthaften Bedenken an der Fahreignung drängen sich dann auf, wenn der Konsum zwar regelmässig, aber kontrolliert und von der Menge her in einem mässigen Rahmen stattfindet. Ob das im konkreten Einzelfall zutrifft, kann ohne Angaben über die Konsumgewohnheiten des Betroffe- nen, namentlich über Häufigkeit, Menge und Umstände des Cannabiskon- sums und des Konsums allfälliger weiterer Betäubungsmittel und/oder von Alkohol, sowie zu seiner Persönlichkeit, insbesondere hinsichtlich Drogen- missbrauch im Strassenverkehr, nicht beurteilt werden (BGE 127 II 122, Erw. 4b, 124 II 559, Erw. 4d und 4e; Urteile des Bundesgerichts 1C_458/2019 vom 25. März 2020, Erw. 2.1 mit Hinweisen, 1C_862/2013 vom 2. April 2014, Erw. 2.3; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2019.187 vom 2. Oktober 2019 und WBE.2014.406 vom 23. April 2015). -9- 4. 4.1. Gemäss dem in Verwaltungs- bzw. Administrativverfahren geltenden Un- tersuchungsgrundsatz ist es Sache der Behörde, den Sachverhalt festzu- stellen und dazu soweit nötig Beweis zu erheben. Sie müssen die ent- scheidrelevanten Tatsachen richtig und vollständig abklären, um die wirk- liche Sachlage zu erforschen. In Bezug auf die Beschaffung von Beweis- mitteln trifft die betroffenen Parteien jedoch eine Mitwirkungspflicht. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gilt die Mitwirkungspflicht insbeson- dere für Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden oder welche die Behörden ohne Mitwirkung der Parteien gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben könnte (vgl. BGE 128 II 139, Erw. 2b; BERNHARD RÜTSCHE/DANIELLE SCHNEIDER, in: Basler Kommentar [BSK] Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 23 SVG). Zudem erge- ben sich nach der bundesgerichtlichen und konventionsrechtlichen Recht- sprechung für Halter und Lenker von Motorfahrzeugen aus der Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung sowie der Fahrberechtigung gewisse Obliegenheiten. Darunter fallen neben Verhaltenspflichten auch vielfältige Auskunftspflichten gegenüber den Behörden sowie namentlich die Dul- dungspflicht der betroffenen Person zur Entnahme von Beweismitteln wie Blut, Atem und Urin. Verweigert die fahrzeuglenkende Person die Mitwir- kung, hat sie die Konsequenzen ihrer Weigerung zu tragen (BGE 145 IV 50, Erw. 3.6, 144 I 242, Erw. 1.2.3, jeweils mit Hinweisen). 4.2. Der Beschwerdeführer verweigerte nach zwei in Bezug auf THC/Cannabis positiven Drugwipe-Betäubungsmittelschnelltests die in der Folge staats- anwaltlich angeordnete Blut- und Urinprobe. Er verhinderte damit in Ver- letzung seiner Mitwirkungspflicht die zuverlässige Feststellung, ob er im Zeitpunkt der Anhaltung unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stand. Gemäss der oben genannten Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer die Konsequenzen seiner Weigerung zu tragen. Obwohl die beiden positi- ven Drugwipe-Betäubungsmittelschnelltests nicht geeignet sind, den rele- vanten medizinischen Zustand der betroffenen Person zum Abnahme- bzw. Fahrzeitpunkt exakt und zuverlässig zu belegen, kommt ihnen immerhin eine Indikatorfunktion zu für den Entscheid, ob eine Urin- und/oder Blut- probe anzuordnen ist (vgl. BGE 146 IV 88, Erw. 1.6.2, 145 IV 50, Erw. 3.5). Mit der Weigerung, eine Blut- und Urinprobe abzugeben, bestärkte der Be- schwerdeführer den Anfangsverdacht in Bezug auf einen Betäubungs- mittelkonsum. Er hat es seinem eigenen Verhalten bzw. seiner Weige- rungshaltung zuzuschreiben, dass die von ihm behauptete Abstinenz von Cannabis nicht mittels einer Urin- oder Blutprobe belegt werden konnte und die damit verbundenen Zweifel an seiner Fahreignung zur Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung hinsichtlich Suchterkrankungen ge- führt haben. - 10 - 5. 5.1. Zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer eingereichten negativen Un- tersuchungsberichte zur Urinanalyse auf Cannabis vom 30. August 2023 und 6. September 2023 geeignet sind, die bestehenden Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers zu entkräften. 5.2. Gemäss Untersuchungsbericht der B._____ AG vom 30. August 2023 erfolgte die erste Urinabnahme am 29. August 2023 um 15:40 Uhr (Vorakten act. 3). Dem Untersuchungsbericht lässt sich nicht entnehmen, ob die Urinabgabe unter Sichtkontrolle erfolgte, mithin tatsächlich vom Beschwerdeführer stammt. Die Urinanalyse ist deshalb von vornherein nicht geeignet, Rückschlüsse auf einen allfälligen Cannabiskonsum oder eine Cannabisabstinenz des Beschwerdeführers zuzulassen. 5.3. Die von der D._____ AG als negativ ausgewertete Urinprobe vom 6. September 2023 hingegen entspricht den Vorgaben der Schwei- zerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM). Die Urinabgabe ist ge- mäss den Akten unter Sichtkontrolle des Hausarztes erfolgt, wobei die Temperatur des Urins den Kriterien der SGRM entsprochen habe (Vorak- ten, act. 2; vgl. Merkblatt SGRM vom Januar 2014: Vorgehen zum Nach- weis der Cannabisabstinenz [abrufbar unter www.sgrm.ch, Rubrik Ver- kehrsmedizin / Verkehrsmedizinische Richtlinien]). Cannabis ist im Urin bei gelegentlichem Konsum bis zu 10 Tage nachweis- bar, bei chronischem Konsum bis zu 30 Tage. Demgegenüber ist die Nach- weisbarkeit im Blut bei gelegentlichem Konsum nur während eines Tages, bei chronischem Konsum während einiger Tage möglich (vgl. Institut für Rechtsmedizin, Kantonsspital St. Gallen, Merkblatt Toxikologische Ana- lysen vom 31. August 2023, S. 4 [abrufbar unter www.kssg.ch, Institut für Rechtsmedizin / Formulare und Merkblätter]; Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel, Bericht THC-Grenzwerte im Strassenverkehr [im Auftrag des Bundesamtes für Gesundheit], Dezember 2020, S. 4, 13 [abrufbar unter www.bag.admin.ch, Das BAG / Publikationen / Forschungsberichte / Sucht / Forschungsberichte Cannabis). Die Vorinstanz erwog im ange- fochtenen Entscheid deshalb zu Recht, dass sich mit der Analyse des Urins am 6. September 2023 der für die Fahreignung relevante THC-Wert im Ereigniszeitpunkt nicht mehr zuverlässig nachweisen lasse (angefochtener Entscheid, Erw. 2.3). Das negative Resultat lässt aber immerhin darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer zumindest einige Tage vor Abgabe der zweiten Probe abstinent war. - 11 - Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen kommt der Analyse der Urin- probe allerdings kein geringerer Stellenwert zu, weil sie vom Beschwerde- führer selbst veranlasst wurde. Es handelt sich dabei nicht um ein Partei- gutachten im Sinne des Leitfadens Fahreignung der Expertengruppe Ver- kehrssicherheit vom 27. November 2020 oder im Sinne der von der Vor- instanz erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 141 IV 369, Erw. 6.2). Vielmehr geht es dabei lediglich um die Ergebnisse einer Urin- analyse im Sinne von Art. 16 Abs. 1 der Strassenverkehrskontrollverord- nung vom 28. März 2007 (SKV; SR 741.013), die erst in einem nächsten Schritt gegebenenfalls durch Sachverständige (in einem weiteren Zusam- menhang) begutachtet werden könnten. Eine Einbindung der Behörden in den Auftragsprozess bei der Urinabgabe nach den Vorgaben des SGRM ist ebenso wenig notwendig wie die Übergabe von allfälligen Akten an das untersuchende Labor. Inwiefern oder weshalb bei der D._____ AG von einem Anschein der Befangenheit ausgegangen werden sollte, ist schliesslich nicht ersichtlich. 5.4. Somit vermögen die vom Beschwerdeführer eingereichten Untersuchungs- berichte die Zweifel an seiner Fahreignung nicht zu entkräften, da zwischen dem auffälligen Fahrverhalten des Beschwerdeführers sowie den anläss- lich der polizeilichen Anhaltung festgestellten körperlichen Hinweisen auf einen Betäubungsmittelkonsum und der zweiten, vom Beschwerdeführer abgegebenen Urinprobe (die den Vorgaben der SGRM entspricht) immer- hin neun Tage vergingen. Damit sind keine zuverlässigen Rückschlüsse hinsichtlich eines verkehrsrelevanten Konsums von Betäubungsmitteln im fraglichen Zeitpunkt möglich. 6. Der Beschwerdeführer wurde polizeilich angehalten, weil er ein auffälliges Fahrverhalten zeigte. Er führte ein Wendemanöver durch, bei welchem er die Sicherheitslinie überfuhr, welche zwei in dieselbe Richtung führende Spuren trennte. Danach setzte er seine Fahrt entgegen der Pfeilrichtung fort (vgl. Rapport der Regionalpolizei Lenzburg vom 7. September 2023, rechtskräftiger Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 17. November 2023). Mit dem widerrechtlichen Wendemanöver und der Weiterfahrt entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung gefährdete der Be- schwerdeführer sowohl sich als auch weitere Verkehrsteilnehmende. Wie vorne in Erw. 2.1 dargelegt, stellte die Polizeipatrouille der Regional- polizei bei der aufgrund dieses Fahrverhaltens durchgeführten Kontrolle fest, dass der Beschwerdeführer äussere Anzeichen eines Betäubungs- mittelkonsums zeigte. Er war nervös, zitterte, zeigte einen schwankenden Stand und hatte flatternde Augenlider sowie beim seitlichen Ausleuchten der Augen träge reagierende, eher vergrösserte Pupillen. Ein Alkoholtest fiel negativ aus (vgl. Rapport der Regionalpolizei Lenzburg vom 7. Septem- - 12 - ber 2023). Der daraufhin durchgeführte Drugwipe-Betäubungsmittel- schnelltest bestätigte den Verdacht auf Cannabiskonsum. Ein elf Minuten später durchgeführter zweiter Drugwipe-Betäubungsmittelschnelltest zeig- te ebenfalls ein positives Ergebnis auf Cannabis an. Der Beschwerdeführer führte dieses auf den Konsum von legalen CBD-haltigen Getränken an der Badenfahrt zurück, da er seit sieben Jahren kein Cannabis mehr konsu- miere. Hinweise, welche diese Angaben bestätigen oder widerlegen kön- nten, ergeben sich aus den Akten nicht. Es ist jedoch aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer am 28. August 2023 in einem Zustand befand, in dem ein sicheres Führen seines Fahrzeuges nicht mehr gewährleistet war. Ob dies auf einen Cannabis-Konsum zurückzuführen ist, kann nicht mehr nachvollzogen werden (siehe vorne Erw. 4). Da es sich bei der negativen Urinprobe vom 6. September 2023 um eine Momentaufnahme handelt, deren Zeitpunkt der Beschwerdeführer letztlich selbst bestimmen konnte, kann gestützt darauf ein im Hinblick auf die Ver- kehrssicherheit kritischer Cannabiskonsum nicht ausgeschlossen werden. Zudem bestehen aufgrund seines andere Verkehrsteilnehmende gefähr- denden Fahrverhaltens vom 28. August 2023 deutliche Zweifel an seiner Fahreignung. Angesichts des rechtswidrigen Wendemanövers mit die Ver- kehrssicherheit gefährdender Weiterfahrt und dem damaligen körperlichen Zustand des Beschwerdeführers liegen für die Anordnung einer verkehrs- medizinischen Begutachtung genügend konkrete Anhaltspunkte vor. 7. Zu prüfen bleibt, ob sich die angeordnete Massnahme vor dem Hintergrund der Vorgeschichte des Beschwerdeführers rechtfertigen lässt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist sein automobilistischer Leumund im Rahmen der vorliegenden Beurteilung ebenfalls zu berücksichtigen. Dieser ist durch vier Vorfälle im Strassenverkehr getrübt. Im Jahr 2007 missach- tete er ein Signal, 2009 und 2015 lenkte er jeweils ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Alkohol (Blutalkoholkonzentration 2009 min. 0.67 g/kg, 2015 min. 0.93 g/kg) und 2016 überschritt er die zulässige Höchstgeschwindig- keit (siehe vorne Prozessgeschichte lit. A/1). Aufgrund dieser Vorfälle wur- de ihm der Führerausweis im Jahr 2009 für einen Monat, im Jahr 2015 für drei Monate und im Jahr 2016 für zwei Monate entzogen, wobei dem Be- schwerdeführer der Führerausweis im Rahmen des letzten Entzugs nach Besuch des bfu-Kurses "Kurve Warnungsentzug" nach einem Monat am 16. Juni 2016 vorzeitig wieder erteilt wurde. Dem Beschwerdeführer ist zugute zu halten, dass er seither bei polizei- lichen Kontrollen im Strassenverkehr nicht mehr negativ aufgefallen ist und die Vorfälle mit verkehrsrelevantem Alkoholüberkonsum über neun Jahre zurückliegen. Andererseits weisen die Vorfälle aus den Jahren 2009 und 2015 darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit Mühe hatte, den verkehrsrelevanten Konsum von die Fahreignung beein- - 13 - trächtigenden Substanzen ausreichend vom Strassenverkehr zu trennen. Es erscheint deshalb angesichts seiner Vorgeschichte nicht unverhältnis- mässig, nach den Vorkommnissen am 28. August 2023 und insbesondere den äusseren Anzeichen auf einen Betäubungsmittelkonsum in Verbin- dung mit den beiden auf Cannabis positiv ausgefallenen Drugwipe-Betäu- bungsmittelschnelltests eine verkehrsmedizinische Begutachtung anzuord- nen. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der vorliegenden Sachlage insgesamt genügend konkrete Anhaltspunkte vorliegen, welche die für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung erforderlichen Be- denken an der Fahreignung des Beschwerdeführers aufkommen lassen. Entsprechend ist die vom Strassenverkehrsamt verfügte und durch die Vor- instanz bestätigte Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung nicht zu beanstanden. Sie erweist sich als gerechtfertigt, verhältnismässig und dem gewichtigen Interesse der Verkehrssicherheit dienend. Folglich ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vollumfänglich abzuweisen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwal- tungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 254.00, gesamthaft Fr. 1'754.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) das Strassenverkehrsamt (Akten nach Rechtskraft) das Bundesamt für Strassen (ASTRA) - 14 - Mitteilung an: den Regierungsrat Strafakten (nach Rechtskraft dieses Urteils) an: die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 16. September 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Schircks Wittich