III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Aufgrund dieses Unterliegerprinzips haben die Beschwerdeführer als vollständig unterliegende Partei für die gesamten Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufzukommen. Sie haften dafür solidarisch (vgl. § 33 Abs. 3 VRPG). Parteikosten sind mangels anwaltlicher Vertretung (der obsiegenden Parteien) keine zu ersetzen (§ 29 VRPG). - 12 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.