Überdies ist der angeordnete vollständige Rückbau des Schopfes in jeder Hinsicht verhältnismässig; ein Rückbau in den zerfallenen Zustand von vor der Sanierung, der den Beschwerdeführern wegen der damit verbundenen Einsturzgefahr so oder so keine bestimmungsgemässe Nutzung (zur Unterbringung von Maschinen und Geräten) ermöglichen würde, scheidet aus, selbst wenn ein solcher Rückbau technisch möglich wäre, was zumindest in Bezug auf den Ersatz der neuen Elemente der Tragekonstruktion durch die ehemaligen baufälligen Bauteile (Pfetten und Stützen) ausgeschlossen erscheint.