6. Auf die einlässlich dargelegten Argumente der Vorinstanz in Erw. 5 des angefochtenen Entscheids, wonach dem angeordneten Rückbau des Schopfes weder Vertrauensschutz- noch Verhältnismässigkeitsgründe entgegenstünden, nehmen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde ans Verwaltungsgericht wiederum keinerlei Bezug. Tatsächlich können die Beschwerdeführer aus den von der Vorinstanz zutreffend dargelegten Gründen nicht als gutgläubig im Hinblick auf eine bewilligungsfreie Bauausführung gelten (vgl. Erw. 5.3). Überdies ist der angeordnete vollständige Rückbau des Schopfes in jeder Hinsicht verhältnismässig;