gehörigkeit zu einer anderen Baute "abgeleitete Standortgebundenheit" setzt die Standortgebundenheit dieser anderen Baute voraus. Hingegen rechtfertigt eine bestehende (besitzstandsgeschützte) zonenfremde Baute (hier: nicht landwirtschaftlich genutztes Wohnhaus) nur Erweiterungen, die für sich gesehen standortgebunden sind (vgl. MUGGLI, a.a.O., N. 16 zu Art. 24), was auf einen Maschinenunterstand oder Geräteschopf nach dem vorhin Gesagten nicht zutrifft.