5. Ausser Frage steht schliesslich, dass der Schopf und die geplante Nutzung nicht standortgebunden im Sinne von Art. 24 RPG sind. Dabei ist allein massgeblich, dass der Zweck der Baute (Unterbringung von Maschinen und Geräten) keinen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert respektive ein solcher nicht (technisch oder betriebswirtschaftlich bedingt oder wegen der Bodenbeschaffenheit) wesentlich vorteilhafter ist als ein Standort innerhalb der Bauzone (relative Standortgebundenheit). Das ist für einen Maschinenunterstand und Geräteschopf klar zu verneinen. Eine aus der Zu- - 11 -