Ohnehin fehlen jegliche Angaben wie auch ein faktenbasiertes und belastbares Bewirtschaftungskonzept, das über die gesamte Ertrags- und Bedarfssituation der Familien der Beschwerdeführer Auskunft geben und mit genügender Sicherheit auf einen hinreichend ertragsorientierten landwirtschaftlichen (Neben-)Betrieb (in naher Zukunft) schliessen lassen würde. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Betriebe der Beschwerdeführer als Freizeitlandwirtschaft eingestuft und daraus den richtigen Schluss gezogen hat, dass die Instandstellung und geplante Nutzung des Schopfs in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform sind.