Es scheint sodann kein Thema zu sein, dass die Beschwerdeführer und allfällige weitere Verwandte eine Betriebsgemeinschaft bilden wollen. Doch auch der Ertrag, den die Beschwerdeführerin 2 derzeit mit ihrem Rebbaubetrieb erzielt, betrage dieser (nach Abzug des gesamten Aufwandes) nun durchschnittlich Fr. 12'000.00 oder Fr. 9'500.00 pro Jahr, genügt klar nicht für die Deckung eines Drittels des Existenzbedarfs einer Bewirtschafterfamilie. Inwiefern eine Zusammenlegung mit den Rebbaubetrieben von Söhnen und Nichten daran etwas ändern könnten, ist nicht ersichtlich. Ohnehin fehlen jegliche Angaben wie auch ein faktenbasiertes und belastbares