Zu weiteren geplanten ertragsorientierten Betriebserweiterungen des Beschwerdeführers 1 machen die Beschwerdeführer keine Angaben. Eine Ziegenhaltung wird anscheinend nicht von ihm selbst, sondern von seinem Sohn beabsichtigt, der damit in erster Linie sein eigenes Einkommen oder dasjenige seiner Familie aufbessern dürfte. Abgesehen davon, würde auch der Ertrag daraus (von angeblich Fr. 3'000.00 pro Jahr) dem Beschwerdeführer 1 nicht zu einem Einkommen verhelfen, das ein Drittel des Existenzbedarfs seiner Familie deckt. Es scheint sodann kein Thema zu sein, dass die Beschwerdeführer und allfällige weitere Verwandte eine Betriebsgemeinschaft bilden wollen.