2.3.3, und 1A.64/2006 vom 7. November 2006, Erw. 5.3). Die (längerfristige) Ertragsfähigkeit des Betriebs ist aufgrund der aktuellen Betriebsstruktur zu prüfen, unter Mitberücksichtigung von beabsichtigten Betriebserweiterungen, die auf gesicherten Fakten beruhen und einer vertieften Wirtschaftlichkeitsprüfung standhalten. Vage Möglichkeiten oder der bloss subjektive Wille zu einer längerfristigen Existenz reichen nicht - 10 - aus, um die Anforderungen von Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV zu erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 1C_8/2010 vom 29. September 2010, Erw. 2.3.3).