2.2 mit Hinweisen). Ein solcher wird angenommen, wenn der landwirtschaftliche Ertrag einen namhaften Beitrag an den Existenzbedarf der Bewirtschafterfamilie leistet, wobei ein Beitrag von rund einem Drittel vom Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) bei Vorhaben, die keine bedeutenden räumlichen Auswirkungen haben, als sachgerecht bezeichnet wird (Urteile des Bundesgerichts 1C_516/2016 vom 5. Dezember 2017, Erw. 5.8, 1C_8/2010 vom 29. September 2010, Erw. 2.3.3, und 1A.64/2006 vom 7. November 2006, Erw.