Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung im Sinne von Art. 16a RPG unterscheidet sich von der Freizeitlandwirtschaft insbesondere durch einen dauernden, auf Wirtschaftlichkeit ausgerichteten und organisierten Einsatz von Kapital und Arbeitskraft in einem wirtschaftlich bedeutsamen Umfang (Urteile des Bundesgerichts 1C_553/2022 vom 28. November 2023, Erw. 3.3, 1C_516/2016 vom 5. Dezember 2017, Erw. 5.2, und 1C_8/2010 vom 29. September 2010, Erw. 2.2 mit Hinweisen).