zur Unterbringung der dafür benötigten Geräte. Schliesslich bestünden bereits anderweitige Unterbringungsmöglichkeiten für den Maschinenpark, u.a. in den grosszügig dimensionierten Ökonomiebauten auf der Parzelle Nr. aaa; der Geräteschopf werde insofern nicht benötigt. Diese Angaben der Vorinstanz zu den Bewirtschaftungsverhältnissen blieben von Seiten der Beschwerdeführer unkommentiert, weshalb darauf abzustellen ist, dass sie zutreffen, zumal sie teilweise der eigenen Infobroschüre der Beschwerdeführer (Beschwerdebeilage 3) entnommen sind.