der Beurteilung eines Baugesuchs massgebend. Beabsichtigte Erweiterungen seien nach dem Urteil des Bundesgerichts 1C_8/2010 vom 29. September 2010, Erw. 2.3.3 f., nur insoweit zu berücksichtigen, als sie hinreichend gesichert seien. Hier sei Vieles in der konkreten Umsetzung noch unklar, was auch aus den divergierenden Angaben im Baugesuch und in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhelle. Und selbst wenn der Rebbaubetrieb der Beschwerdeführerin 2 als landwirtschaftlicher Betrieb qualifiziert würde, spräche die Distanz von 4 km zum Rebbaugebiet in R._____ gegen den Schopf in Q._____ zur Unterbringung der dafür benötigten Geräte.