Gemäss Infobroschüre (Beschwerdebeilage 3) seien es Fr. 9'500.00. Ein monatlicher Ertrag von Fr. 790.00 reiche ganz offensichtlich nicht aus, um den Existenzbedarf einer Bewirtschafterfamilie decken zu können. Zudem sei die Beschwerdeführerin 2 bereits über 65 Jahre alt und habe entsprechend keinen Anspruch auf Direktzahlungen (gemäss der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013 [Direktzahlungsverordnung, DZV; SR 910.13]). Die Betriebsnachfolge sei unbekannt und eine längerfristige Existenzfähigkeit im Sinne von Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV sei somit nicht ausgewiesen.