Dem hält die Vorinstanz in der Beschwerdeantwort entgegen, dass die Beschwerdeführer gemäss Angaben der Abteilung Landwirtschaft Aargau keine Betriebsgemeinschaft gemäss Art. 10 der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen vom 7. Dezember 1998 (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV; SR 910.91) bildeten, sondern als Einzelpersonen freizeitlandwirtschaftlich tätig seien. Die marginale landwirtschaftliche Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 mit im Betriebsdatenblatt ausgewiesenen 70 Aren landwirtschaftlicher Nutzfläche und 0,02 Standardarbeitskraft (SAK) reiche nicht aus, um als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne von Art. 6 LBV zu