RPG diene, womit dessen Instandstellung und Nutzung (für die Unterbringung von Maschinen und Geräten für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung) zonenkonform wäre. Dem hält die Vorinstanz in der Beschwerdeantwort entgegen, dass die Beschwerdeführer gemäss Angaben der Abteilung Landwirtschaft Aargau keine Betriebsgemeinschaft gemäss Art. 10 der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen vom 7. Dezember 1998 (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV; SR 910.91) bildeten, sondern als Einzelpersonen freizeitlandwirtschaftlich tätig seien.