Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde ans Verwaltungsgericht nicht. 4. 4.1. In den Rz. 10 ff. gehen die Beschwerdeführer auf den von ihnen betriebenen, seit Generationen tradierten Rebbau auf ca. 3'500 m2 Fläche ein, der einen durchschnittlichen Jahresertrag von Fr. 12'000.00 generiere. Geplant sei eine Erweiterung dieses Betriebs durch Zusammenlegung mit demjenigen der Söhne und der Nichte der Beschwerdeführerin 2. Der Beschwerdeführer 1 betätige sich als Imker und verfüge über einen Bienenstand mit vier Bienenvölkern, mit denen er pro Volk eine Honigernte von ca. 20 kg erwirtschafte.