4.3.4 des angefochtenen Entscheids gelangte die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass die nicht mehr bestimmungsgemässe Nutzbarkeit des Schopfes bzw. dessen zerfallener Zustand durch das Schreiben der Bauherrschaft vom 15. Juni 2020 (in den kantonalen Baugesuchsakten BVUAFB.20799), worin von einem altershalber schwer beeinträchtigten Gebäude gesprochen wurde, das seinen Zweck (Lagerung von Handwerkzeugen und Gerätschaften) nicht mehr erfüllen könne, sowie die sich in den kommunalen Baugesuchsakten Nr. 5/2020 (Vorakten, act. 30) befindlichen Fotos (vom Zustand vor der Sanierung) dokumentiert seien. Dem widersprechen die