Bestimmungsgemäss nutzbar ist eine Baute dann, wenn der Eigentümer durch einen angemessenen Unterhalt das fortbestehende Interesse an der Weiternutzung manifestiert hat. Dies äussert sich darin, dass sie gemessen an ihrer Zweckbestimmung betriebstüchtig ist und die tragenden Konstruktionen mehrheitlich intakt sind (Urteile des Bundesgerichts 1C_204/2019 vom 8. April 2020, Erw. 2.2, 1C_325/2018 vom 15. März 2019, Erw. 6.2, und 1C_356/2010 vom 21. Februar 2011, Erw. 2.3 mit Hinweisen).