Zudem setzen sich die Beschwerdeführer nicht damit auseinander, dass der Schopf im Zeitpunkt der Sanierung dermassen baufällig war, dass eine bestimmungsgemässe Nutzung ausser Betracht fiel. In solchen Konstellationen kann die erweiterte Besitzstandsgarantie nach Art. 24c RPG auch unter diesem Aspekt nicht angerufen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_510/2023 vom 16. April 2024, Erw. 3.2). Bestimmungsgemäss nutzbar ist eine Baute dann, wenn der Eigentümer durch einen angemessenen Unterhalt das fortbestehende Interesse an der Weiternutzung manifestiert hat.