3. In Rz. 7 der Beschwerde weisen die Beschwerdeführer auf das Alter des Schopfes hin, der schon im Jahr 1757 erbaut worden sei. Dass der Schopf schon vor dem Stichtag am 1. Juli 1972 bestand, wurde nie in Abrede gestellt. Trotzdem kann der Schopf von der erweiterten Besitzstandsgarantie für bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone gemäss Art. 24c RPG schon deshalb nicht profitieren, weil diese Bestimmung von vornherein nicht auf alleinstehende, unbewohnte landwirtschaftliche Bauten und Anlagen ("Ökonomiebauten") anwendbar ist (Art. 41 Abs. 2 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV;