klar darauf hindeutet, dass mehr als gewöhnliche Unterhaltsarbeiten oder kleinere Reparaturen vorgenommen wurden. Vielmehr geht es um grössere bauliche Veränderungen mit Einfluss sowohl auf die Statik als auch das Erscheinungsbild des Gebäudes (vgl. den Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.254 vom 31. Januar 2024, Erw. II/2.4). Aus dem Umstand, dass die Bauarbeiten am Schopf – wie sie betonen – von einem bautechnischen "Laien" ausgeführt wurden, können die Beschwerdeführer im Hinblick auf die Bewilligungspflicht der baulichen Massnahmen ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten.