2. Die Beschwerdeführer scheinen weiterhin aus Begrifflichkeiten ("Reparaturarbeiten") ableiten zu wollen, dass die von ihnen am Schopf ausgeführten Bauarbeiten nicht bewilligungspflichtig seien, und verkennen dabei, dass es auf die Eingriffsintensität ankommt, die in ihrem Fall (mit einem komplett neuen Ziegeldach, neuen Firstpfetten und neuen Stützpfosten sowie dem Ersatz praktisch der ganzen Bretterfassade auf der Südostseite und der Hälfte der Bretter auf der Nordwestseite; vgl. Vorakten, act. 30, Baugesuch Nr. 5/2022, Fotos "Bauarbeiten Schopfsanierung") klar darauf hindeutet, dass mehr als gewöhnliche Unterhaltsarbeiten oder kleinere Reparaturen vorgenommen wurden.