II. 1. Selbst wenn aber der Vortrag der Beschwerdeführer im weitesten Sinne und sehr verklausuliert als Kritik an der von der Vorinstanz angenommenen -6- Bewilligungspflicht und fehlenden Zonenkonformität der Baute bzw. deren Nutzung, an der Ablehnung der Besitzstandsgarantie oder an der Zulässigkeit des Rückbaus gedeutet werden müsste, wäre die Beschwerde als in der Sache unbegründet abzuweisen.