Eventualiter schliessen die Beschwerdeführer auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, weil die am Schopf ausgeführten Bauarbeiten bewilligungsfähig seien. Auch in diesem Bereich lassen sie allerdings jegliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Vorinstanz in Erw. 2 des angefochtenen Entscheids zur fehlenden Zonenkonformität der Instandstellung eines nicht landwirtschaftlich genutzten Ökonomiegebäudes in der Landwirtschaftszone, in Erw. 3 des angefochtenen Entscheids zur fehlenden Standortgebundenheit der Baute gemäss Art. 24 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) sowie in Erw.