Der Umschreibung der im Einzelnen ausgeführten Bauarbeiten in Erw. 1.3 des angefochtenen Entscheids widersprechen die Beschwerdeführer ebenso wenig, wie der darauf gründenden Einschätzung, dass sie einen Grossteil der Fassade erneuert und das Dach inklusive der tragenden Konstruktion ersetzt hätten, und dem daraus gezogenen Schluss, dass mit den fraglichen Bauarbeiten in die Substanz und Grundstruktur des Schopfs eingegriffen worden sei. Mit anderen Worten zeigen die Beschwerdeführer nicht ansatzweise auf, inwiefern die Erwägungen 1.2 und 1.3 des angefochtenen Entscheids unzutreffend sein sollen.