2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 373.20, insgesamt Fr. 2'373.20, werden unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführenden A._____ und B._____ auferlegt. Abzüglich des bereits geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.– haben die Beschwerdeführenden noch Fr. 873.20 zu bezahlen. 3. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung entfällt. C. 1. Diesen Entscheid fochten A._____ und B._____ mit Beschwerde vom 10. Mai 2024 (Datum Postaufgabe) an, mit den Anträgen: