Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2024.168 / sr / wm (2024-000416) Art. 116 Urteil vom 21. November 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichterin Schöb Gerichtsschreiberin Ruchti Beschwerde- A._____, führer 1 Beschwerde- B._____, führerin 2 gegen Vorinstanzen Gemeinderat Q._____, Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau handelnd durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Baubewilligung Entscheid des Regierungsrats vom 3. April 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Am 23. Juni 2020 wies das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Abteilung für Baubewilligungen, das Baugesuch von A._____ und B._____ für die Sanierung eines Schopfs (Gebäude Nr. bbb) auf der in der Landwirtschaftszone der Gemeinde Q._____ gelegenen Parzelle Nr. aaa ab. Mit Protokollauszug vom 10. August 2020 wies der Gemeinderat Q._____ das Baugesuch ebenfalls ab. Diese Entscheide erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. 2. Am 14. März 2022 stellte der Gemeinderat Q._____ die Ausführung von unbewilligten Bauarbeiten am betreffenden Schopf fest und ordnete mit Verfügung vom 15. März 2022 einen sofortigen Baustopp an. 3. Auf entsprechende Aufforderung des Gemeinderats Q._____ mit Schreiben vom 29. März 2022 reichten A._____ und B._____ am 28. April 2022 ein nachträgliches Baugesuch für die ausgeführten Bauarbeiten ein, das der Gemeinderat Q._____ am 5. Mai 2022 an die dafür zuständige Abteilung für Baubewilligungen des BVU weiterleitete. 4. Am 21. März 2023 verfügte die Abteilung für Baubewilligungen: I) Die am Schopf Nr. bbb ausgeführten Bauarbeiten werden abgewiesen. II) Der Schopf Nr. bbb ist innert 3 Monaten nach Rechtskraft dieses Entscheids vollständig rückzubauen. Das Terrain ist dauerhaft zu begrünen. Mit Protokollauszug vom 3. April 2023 wies der Gemeinderat Q._____ das nachträgliche Baugesuch von A._____ und B._____ ebenfalls ab. B. Auf Beschwerde ("Einsprache") von A._____ und B._____ vom 2. Mai 2023 entschied der Regierungsrat am 3. April 2024 (RRB Nr. 2024-000416): 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. -3- 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 373.20, insgesamt Fr. 2'373.20, werden unter solidarischer Haft- barkeit den Beschwerdeführenden A._____ und B._____ auferlegt. Abzüglich des bereits geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.– haben die Beschwerdeführenden noch Fr. 873.20 zu bezahlen. 3. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung entfällt. C. 1. Diesen Entscheid fochten A._____ und B._____ mit Beschwerde vom 10. Mai 2024 (Datum Postaufgabe) an, mit den Anträgen: 1. Es sei der Regierungsbeschluss Nr. 2024-000416 an der Sitzung vom 3. April 2024 mit Versand am 9. April 2024 wie folgt zu ändern: − Hauptantrag: Erklärung der vorgenommenen und vom Baulaien aus- geführten Reparaturarbeiten am Schopf als nicht bewilligungspflich- tig; − Eventualantrag: Nachträgliche Bewilligung der vorgenommenen und vom Baulaien ausgeführten Reparaturarbeiten am Schopf; − Kein Rückbau der vorgenommenen und vom Baulaien ausgeführten Reparaturarbeiten am Schopf; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der kantonalen Abteilung für Baubewilligungen BVU. 2. Mit Protokollauszug vom 10. Juni 2024 verzichtete der Gemeinderat Q._____ unter Verweis auf seine Ausführungen in der im vorinstanzlichen Verfahren erstatteten Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2023 auf eine wei- tere Vernehmlassung. In der Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2024 beantragte die Abteilung für Baubewilligungen namens des Regierungsrats die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). -4- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspfle- gegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Das gilt auch in Bausachen (§ 61 Abs. 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). Der Ent- scheid des Regierungsrats ist verwaltungsintern letztinstanzlich. Das Ver- waltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. 2.1. Gemäss § 43 Abs. 2 VRPG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag so- wie eine Begründung enthalten. Die Anträge sollen nachvollziehbar formu- liert sein, so dass die Rechtsmittelinstanz Zweck und Ziel des Rechtsmittels erkennen kann (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage- und Normenkon- trollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege [vom 9. Juli 1968], Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, N. 6 zu § 39). Mit der Begründung ist darzulegen, in welchen Punkten nach Auffas- sung der beschwerdeführenden Partei der angefochtene Entscheid Mängel aufweist (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 275, Erw. 3.1). Fehlt ein Antrag oder eine Begründung oder beides (trotz vollständiger Rechtsmittelbelehrung) vollständig und ergibt sich der Antrag bei Laienbeschwerden auch nicht aus der Begründung, ist ohne Nachfrist auf Nichteintreten zu erkennen (vgl. Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007, 07.27 [Bot- schaft VRPG], S. 56 f.). Bei Laienbeschwerden werden an die Begründung keine allzu hohen Anforderungen gestellt, wobei immerhin verlangt werden darf, dass die beschwerdeführende Partei darlegt, weshalb sie mit dem vor- instanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist und welche Erwägungen des angefochtenen Entscheids aus welchen Gründen nicht zutreffen sollen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 275, Erw. 3.1; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2023.222 vom 2. Mai 2024, Erw. II/2.1, WBE.2022.385 vom 13. Oktober 2022, Erw. I/2, und WBE.2019.316 vom 24. März 2020, Erw. I/2; vgl. auch Botschaft des Re- gierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007 zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG], 07.27, S. 57). 2.2. Obschon die Beschwerdeführer im Hauptpunkt (sinngemäss) beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, weil die von ihnen am Schopf ausgeführten Bauarbeiten nicht bewilligungspflichtig seien, setzen -5- sie sich mit den Ausführungen in Erw. 1 des angefochtenen Entscheids zur Bewilligungspflicht der ausgeführten Bauarbeiten in keiner Weise ausei- nander. Namentlich begründen sie mit keinem Wort, weshalb die Einschät- zung der Vorinstanz falsch sein soll, dass es bei der Beurteilung der Bewil- ligungspflicht von baulichen Massnahmen nicht auf deren Bezeichnung als blosse "Reparaturarbeiten" ankomme, und lediglich jene Bauarbeiten kei- ner Bewilligung bedürften, welche die innere und äussere Gestaltung, Form und Zweckbestimmung einer Baute erhalten sollen, ohne in die Substanz und Grundstruktur dieser Baute einzugreifen (vgl. angefochtener Ent- scheid, Erw. 1.2). Der Umschreibung der im Einzelnen ausgeführten Bau- arbeiten in Erw. 1.3 des angefochtenen Entscheids widersprechen die Be- schwerdeführer ebenso wenig, wie der darauf gründenden Einschätzung, dass sie einen Grossteil der Fassade erneuert und das Dach inklusive der tragenden Konstruktion ersetzt hätten, und dem daraus gezogenen Schluss, dass mit den fraglichen Bauarbeiten in die Substanz und Grund- struktur des Schopfs eingegriffen worden sei. Mit anderen Worten zeigen die Beschwerdeführer nicht ansatzweise auf, inwiefern die Erwägungen 1.2 und 1.3 des angefochtenen Entscheids unzutreffend sein sollen. Eventualiter schliessen die Beschwerdeführer auf Aufhebung des vorin- stanzlichen Entscheids, weil die am Schopf ausgeführten Bauarbeiten be- willigungsfähig seien. Auch in diesem Bereich lassen sie allerdings jegliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Vorinstanz in Erw. 2 des angefochtenen Entscheids zur fehlenden Zonenkonformität der Instand- stellung eines nicht landwirtschaftlich genutzten Ökonomiegebäudes in der Landwirtschaftszone, in Erw. 3 des angefochtenen Entscheids zur fehlen- den Standortgebundenheit der Baute gemäss Art. 24 lit. a des Bundesge- setzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) sowie in Erw. 4 des angefochtenen Entscheids zu den hier trotz des hohen Alters der Baute offensichtlich nicht gegebenen Vorausset- zungen der Besitzstandsgarantie gemäss Art. 24c RPG vermissen. Schliesslich fehlt in der Beschwerde auch jede Begründung dazu, weshalb vom angeordneten Rückbau des nicht bewilligungsfähigen Schopfs entge- gen den zutreffenden Ausführungen in Erw. 5 des angefochtenen Ent- scheids aus Gründen des Vertrauensschutzes und/oder der Verhältnis- mässigkeit abzusehen wäre. Daraus erhellt, dass die vorliegende Beschwerde den Begründunganforde- rungen in § 43 Abs. 2 VRPG nicht zu genügen vermag. Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. II. 1. Selbst wenn aber der Vortrag der Beschwerdeführer im weitesten Sinne und sehr verklausuliert als Kritik an der von der Vorinstanz angenommenen -6- Bewilligungspflicht und fehlenden Zonenkonformität der Baute bzw. deren Nutzung, an der Ablehnung der Besitzstandsgarantie oder an der Zulässig- keit des Rückbaus gedeutet werden müsste, wäre die Beschwerde als in der Sache unbegründet abzuweisen. 2. Die Beschwerdeführer scheinen weiterhin aus Begrifflichkeiten ("Repara- turarbeiten") ableiten zu wollen, dass die von ihnen am Schopf ausgeführ- ten Bauarbeiten nicht bewilligungspflichtig seien, und verkennen dabei, dass es auf die Eingriffsintensität ankommt, die in ihrem Fall (mit einem komplett neuen Ziegeldach, neuen Firstpfetten und neuen Stützpfosten so- wie dem Ersatz praktisch der ganzen Bretterfassade auf der Südostseite und der Hälfte der Bretter auf der Nordwestseite; vgl. Vorakten, act. 30, Baugesuch Nr. 5/2022, Fotos "Bauarbeiten Schopfsanierung") klar darauf hindeutet, dass mehr als gewöhnliche Unterhaltsarbeiten oder kleinere Re- paraturen vorgenommen wurden. Vielmehr geht es um grössere bauliche Veränderungen mit Einfluss sowohl auf die Statik als auch das Erschei- nungsbild des Gebäudes (vgl. den Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.254 vom 31. Januar 2024, Erw. II/2.4). Aus dem Umstand, dass die Bauarbeiten am Schopf – wie sie betonen – von einem bautechnischen "Laien" ausgeführt wurden, können die Beschwerdeführer im Hinblick auf die Bewilligungspflicht der baulichen Massnahmen ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. 3. In Rz. 7 der Beschwerde weisen die Beschwerdeführer auf das Alter des Schopfes hin, der schon im Jahr 1757 erbaut worden sei. Dass der Schopf schon vor dem Stichtag am 1. Juli 1972 bestand, wurde nie in Abrede ge- stellt. Trotzdem kann der Schopf von der erweiterten Besitzstandsgarantie für bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone gemäss Art. 24c RPG schon deshalb nicht profitieren, weil diese Bestim- mung von vornherein nicht auf alleinstehende, unbewohnte landwirtschaft- liche Bauten und Anlagen ("Ökonomiebauten") anwendbar ist (Art. 41 Abs. 2 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV; SR 700.1]; Urteile des Bundesgerichts 1C_651/2021 vom 24. Mai 2022, Erw. 4.4, und 1C_784/2013 vom 23. Juni 2014, Erw. 8.5; RUDOLF MUGGLI, in: Praxiskom- mentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Zürich/Basel/Genf 2017, N. 19 zu Art. 24c). Unmassgeblich ist der enge räumliche und funktionale Zusammenhang des Ökonomiegebäudes mit einer Wohnbaute, Vorausset- zung ist eine bautechnische Verbindung durch den Anbau an das Wohn- haus (Urteil des Bundesgerichts 1C_85/2019 vom 23. Juli 2019, Erw. 3.4). Die Beschwerdeführer machen sodann nicht geltend, dass der Schopf schon vor dem 1. Juli 1972 zu landwirtschaftsfremden Zwecken (gewerb- lich oder freizeitlandwirtschaftlich) genutzt worden wäre. -7- Zudem setzen sich die Beschwerdeführer nicht damit auseinander, dass der Schopf im Zeitpunkt der Sanierung dermassen baufällig war, dass eine bestimmungsgemässe Nutzung ausser Betracht fiel. In solchen Konstella- tionen kann die erweiterte Besitzstandsgarantie nach Art. 24c RPG auch unter diesem Aspekt nicht angerufen werden (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1C_510/2023 vom 16. April 2024, Erw. 3.2). Bestimmungsgemäss nutzbar ist eine Baute dann, wenn der Eigentümer durch einen angemes- senen Unterhalt das fortbestehende Interesse an der Weiternutzung mani- festiert hat. Dies äussert sich darin, dass sie gemessen an ihrer Zweckbe- stimmung betriebstüchtig ist und die tragenden Konstruktionen mehrheit- lich intakt sind (Urteile des Bundesgerichts 1C_204/2019 vom 8. April 2020, Erw. 2.2, 1C_325/2018 vom 15. März 2019, Erw. 6.2, und 1C_356/2010 vom 21. Februar 2011, Erw. 2.3 mit Hinweisen). In Erw. 4.3.4 des ange- fochtenen Entscheids gelangte die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass die nicht mehr bestimmungsgemässe Nutzbarkeit des Schopfes bzw. des- sen zerfallener Zustand durch das Schreiben der Bauherrschaft vom 15. Juni 2020 (in den kantonalen Baugesuchsakten BVUAFB.20799), wo- rin von einem altershalber schwer beeinträchtigten Gebäude gesprochen wurde, das seinen Zweck (Lagerung von Handwerkzeugen und Gerät- schaften) nicht mehr erfüllen könne, sowie die sich in den kommunalen Baugesuchsakten Nr. 5/2020 (Vorakten, act. 30) befindlichen Fotos (vom Zustand vor der Sanierung) dokumentiert seien. Dem widersprechen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde ans Verwaltungsgericht nicht. 4. 4.1. In den Rz. 10 ff. gehen die Beschwerdeführer auf den von ihnen betriebe- nen, seit Generationen tradierten Rebbau auf ca. 3'500 m2 Fläche ein, der einen durchschnittlichen Jahresertrag von Fr. 12'000.00 generiere. Geplant sei eine Erweiterung dieses Betriebs durch Zusammenlegung mit demjeni- gen der Söhne und der Nichte der Beschwerdeführerin 2. Der Beschwer- deführer 1 betätige sich als Imker und verfüge über einen Bienenstand mit vier Bienenvölkern, mit denen er pro Volk eine Honigernte von ca. 20 kg erwirtschafte. Mit der ursprünglich, ab 2020 geplanten Erweiterung der Im- kerei mit über 20 Bienenvölkern und Jungvolkbildung sollte ein Betriebser- gebnis (nach Abzug aller Investitionen und laufenden Aufwendungen) von ca. Fr. 8'000.00 resultieren. Dieses Vorhaben werde realisiert, falls der Schopf erhalten werden dürfe. Des Weiteren sei ihr Hof samt Umgebung prädestiniert für die Ziegenhaltung, die der Sohn des Beschwerdeführers 1 anstrebe. Der budgetierte Milcherlös aus dem Verkauf an Bio-Ziegenmilch an eine Molkerei belaufe sich auf jährlich Fr. 3'000.00. Für die von den Be- schwerdeführern und ihren Familien betriebene landwirtschaftliche Bewirt- schaftung seien bereits mehrere kostenintensive Maschinen (Traktor mit Heckladebrücke-Anhänger für alle Arten von Transporten, Raupentraktor mit Ladebrücke in den Rebgassen für alle Transporte, zwei Balken-Wie- senmäher, zwei Sichelmäher, Druckfass für die Bewässerung der Jungre- -8- ben, zwei Heugebläse, Traktorseilwinde für den Ersatz der Rebstöcke, Mo- torkarrete für alle Schwerlast-Transporte im Rebhang, div. Geräte für den Rebbau, div. Geräte für die Imkerei, div. Geräte für die Ziegenhaltung) an- geschafft worden. Es sei geplant, diese bisher provisorisch andernorts ein- gestellten Maschinen und Geräte im streitgegenständlichen Schopf nahe bei ihrem Einsatzgebiet aufzubewahren, was die Transportwege verkürze und den CO2-Ausstoss zugunsten des Klimas verringere. Nebst der Reduk- tion der Umweltbelastung steigere und fördere der (geplante) Betrieb der Beschwerdeführer und ihrer Familien die Ressourceneffizienz und die Bio- diversität. 4.2. Mit diesen Ausführungen dürften die Beschwerdeführer darauf abzielen, dass sie einer landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen und der Schopf deshalb der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung (der Parzelle Nr. aaa und weiterer Grundstücke) im Sinne von Art. 16a RPG diene, womit dessen In- standstellung und Nutzung (für die Unterbringung von Maschinen und Ge- räten für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung) zonenkonform wäre. Dem hält die Vorinstanz in der Beschwerdeantwort entgegen, dass die Be- schwerdeführer gemäss Angaben der Abteilung Landwirtschaft Aargau kei- ne Betriebsgemeinschaft gemäss Art. 10 der Verordnung über landwirt- schaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen vom 7. Dezember 1998 (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV; SR 910.91) bildeten, sondern als Einzelpersonen freizeitlandwirtschaftlich tätig seien. Die marginale landwirtschaftliche Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 mit im Betriebsdatenblatt ausgewiesenen 70 Aren landwirtschaftlicher Nutzfläche und 0,02 Standardarbeitskraft (SAK) reiche nicht aus, um als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne von Art. 6 LBV zu gelten. Aus dem Honigverkauf erziele der Beschwerdeführer 1 laut seiner Infobroschüre (Beschwerdebeilage 3) aktuell nur einen Erlös von Fr. 440.00. Die Haltung von Bienenvölkern sei bei der Abteilung Landwirtschaft Aargau nicht gemeldet. Zur angeblich geplanten Betriebserweiterung bestehe kein entsprechendes Konzept. Demnach sei die Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 freizeitlandwirtschaftlich. Der durchschnittliche jährliche Nettoertrag der Beschwerdeführerin 2 aus dem Rebbau von Fr. 12'000.00 werde bestritten. Gemäss Infobroschüre (Beschwerdebeilage 3) seien es Fr. 9'500.00. Ein monatlicher Ertrag von Fr. 790.00 reiche ganz offensichtlich nicht aus, um den Existenzbedarf einer Bewirtschafterfamilie decken zu können. Zudem sei die Beschwerdeführerin 2 bereits über 65 Jahre alt und habe entsprechend keinen Anspruch auf Direktzahlungen (gemäss der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013 [Direktzah- lungsverordnung, DZV; SR 910.13]). Die Betriebsnachfolge sei unbekannt und eine längerfristige Existenzfähigkeit im Sinne von Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV sei somit nicht ausgewiesen. Ohnehin seien für die Zonenkonformität (in der Landwirtschaftszone) die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt -9- der Beurteilung eines Baugesuchs massgebend. Beabsichtigte Erweiterun- gen seien nach dem Urteil des Bundesgerichts 1C_8/2010 vom 29. September 2010, Erw. 2.3.3 f., nur insoweit zu berücksichtigen, als sie hinreichend gesichert seien. Hier sei Vieles in der konkreten Umsetzung noch unklar, was auch aus den divergierenden Angaben im Baugesuch und in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhelle. Und selbst wenn der Rebbaubetrieb der Beschwerdeführerin 2 als landwirtschaftlicher Betrieb qualifiziert würde, spräche die Distanz von 4 km zum Rebbaugebiet in R._____ gegen den Schopf in Q._____ zur Unterbringung der dafür benötigten Geräte. Schliesslich bestünden bereits anderweitige Unterbringungsmöglichkeiten für den Maschinenpark, u.a. in den grosszügig dimensionierten Ökonomiebauten auf der Parzelle Nr. aaa; der Geräteschopf werde insofern nicht benötigt. Diese Angaben der Vorinstanz zu den Bewirtschaftungsverhältnissen blieben von Seiten der Beschwerdeführer unkommentiert, weshalb darauf abzustellen ist, dass sie zutreffen, zumal sie teilweise der eigenen Infobroschüre der Beschwerdeführer (Beschwerdebeilage 3) entnommen sind. 4.3. Bei der Beurteilung, ob es sich um einen Betrieb mit zonenwidriger Frei- zeitlandwirtschaft oder einen zonenkonformen landwirtschaftlichen Haupt- oder Nebenerwerbsbetrieb handelt, ist auf den jeweiligen Einzelfall abzu- stellen. Indizien für das Vorliegen eines Freizeitlandwirtschaftsbetriebs sind etwa die fehlende Gewinn- und Ertragsorientierung, das Nichterreichen ei- ner gewissen Mindestgrösse oder der marginale Arbeitsbedarf auf dem Be- trieb. Auf starre Grenzwerte wurde bewusst verzichtet. Die landwirtschaft- liche Bewirtschaftung im Sinne von Art. 16a RPG unterscheidet sich von der Freizeitlandwirtschaft insbesondere durch einen dauernden, auf Wirt- schaftlichkeit ausgerichteten und organisierten Einsatz von Kapital und Ar- beitskraft in einem wirtschaftlich bedeutsamen Umfang (Urteile des Bun- desgerichts 1C_553/2022 vom 28. November 2023, Erw. 3.3, 1C_516/2016 vom 5. Dezember 2017, Erw. 5.2, und 1C_8/2010 vom 29. September 2010, Erw. 2.2 mit Hinweisen). Ein solcher wird angenom- men, wenn der landwirtschaftliche Ertrag einen namhaften Beitrag an den Existenzbedarf der Bewirtschafterfamilie leistet, wobei ein Beitrag von rund einem Drittel vom Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) bei Vorhaben, die keine bedeutenden räumlichen Auswirkungen haben, als sachgerecht bezeichnet wird (Urteile des Bundesgerichts 1C_516/2016 vom 5. Dezember 2017, Erw. 5.8, 1C_8/2010 vom 29. September 2010, Erw. 2.3.3, und 1A.64/2006 vom 7. November 2006, Erw. 5.3). Die (längerfristige) Ertragsfähigkeit des Betriebs ist aufgrund der aktuellen Betriebsstruktur zu prüfen, unter Mitberücksichtigung von beabsichtigten Betriebserweiterungen, die auf gesicherten Fakten beruhen und einer vertieften Wirtschaftlichkeitsprüfung standhalten. Vage Möglichkeiten oder der bloss subjektive Wille zu einer längerfristigen Existenz reichen nicht - 10 - aus, um die Anforderungen von Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV zu erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 1C_8/2010 vom 29. September 2010, Erw. 2.3.3). Beim Betrieb des Beschwerdeführers 1 muss schon wegen des aktuell marginalen Arbeitseinsatzes (offenbar 0,02 SAK) von einer reinen Freizeit- landwirtschaft ausgegangen werden. Selbst wenn der Beschwerdeführer 1 seine Imkerei im von ihm genannten Umfang erweitern und damit einen jährlichen Ertrag von Fr. 8'000.00 erzielen würde, würde dieser zudem bei weitem nicht ausreichen, um einen Drittel des Bedarfs einer Bewirtschaf- terfamilie zu decken. Zu weiteren geplanten ertragsorientierten Betriebser- weiterungen des Beschwerdeführers 1 machen die Beschwerdeführer kei- ne Angaben. Eine Ziegenhaltung wird anscheinend nicht von ihm selbst, sondern von seinem Sohn beabsichtigt, der damit in erster Linie sein eige- nes Einkommen oder dasjenige seiner Familie aufbessern dürfte. Abgese- hen davon, würde auch der Ertrag daraus (von angeblich Fr. 3'000.00 pro Jahr) dem Beschwerdeführer 1 nicht zu einem Einkommen verhelfen, das ein Drittel des Existenzbedarfs seiner Familie deckt. Es scheint sodann kein Thema zu sein, dass die Beschwerdeführer und allfällige weitere Verwand- te eine Betriebsgemeinschaft bilden wollen. Doch auch der Ertrag, den die Beschwerdeführerin 2 derzeit mit ihrem Rebbaubetrieb erzielt, betrage die- ser (nach Abzug des gesamten Aufwandes) nun durchschnittlich Fr. 12'000.00 oder Fr. 9'500.00 pro Jahr, genügt klar nicht für die Deckung eines Drittels des Existenzbedarfs einer Bewirtschafterfamilie. Inwiefern eine Zusammenlegung mit den Rebbaubetrieben von Söhnen und Nichten daran etwas ändern könnten, ist nicht ersichtlich. Ohnehin fehlen jegliche Angaben wie auch ein faktenbasiertes und belastbares Bewirtschaftungs- konzept, das über die gesamte Ertrags- und Bedarfssituation der Familien der Beschwerdeführer Auskunft geben und mit genügender Sicherheit auf einen hinreichend ertragsorientierten landwirtschaftlichen (Neben-)Betrieb (in naher Zukunft) schliessen lassen würde. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Betriebe der Beschwerdeführer als Freizeitlandwirtschaft eingestuft und daraus den richtigen Schluss gezogen hat, dass die Instandstellung und geplante Nutzung des Schopfs in der Landwirtschaftszone nicht zonenkon- form sind. 5. Ausser Frage steht schliesslich, dass der Schopf und die geplante Nutzung nicht standortgebunden im Sinne von Art. 24 RPG sind. Dabei ist allein massgeblich, dass der Zweck der Baute (Unterbringung von Maschinen und Geräten) keinen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert respektive ein solcher nicht (technisch oder betriebswirtschaftlich bedingt oder wegen der Bodenbeschaffenheit) wesentlich vorteilhafter ist als ein Standort inner- halb der Bauzone (relative Standortgebundenheit). Das ist für einen Ma- schinenunterstand und Geräteschopf klar zu verneinen. Eine aus der Zu- - 11 - gehörigkeit zu einer anderen Baute "abgeleitete Standortgebundenheit" setzt die Standortgebundenheit dieser anderen Baute voraus. Hingegen rechtfertigt eine bestehende (besitzstandsgeschützte) zonenfremde Baute (hier: nicht landwirtschaftlich genutztes Wohnhaus) nur Erweiterungen, die für sich gesehen standortgebunden sind (vgl. MUGGLI, a.a.O., N. 16 zu Art. 24), was auf einen Maschinenunterstand oder Geräteschopf nach dem vorhin Gesagten nicht zutrifft. Insofern ist irrelevant, ob es andernorts auf der Parzelle Nr. aaa gedeckte Abstellmöglichkeiten gäbe, beispielsweise im ehemaligen Ökonomieteil des Bauernhofes (genügend) Platz für Maschinen und Geräte vorhanden wäre respektive vor einer allfälligen Erweiterung des Wohn- in den Ökonomieteils vorhanden gewesen wäre. 6. Auf die einlässlich dargelegten Argumente der Vorinstanz in Erw. 5 des an- gefochtenen Entscheids, wonach dem angeordneten Rückbau des Schop- fes weder Vertrauensschutz- noch Verhältnismässigkeitsgründe entgegen- stünden, nehmen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde ans Verwal- tungsgericht wiederum keinerlei Bezug. Tatsächlich können die Beschwer- deführer aus den von der Vorinstanz zutreffend dargelegten Gründen nicht als gutgläubig im Hinblick auf eine bewilligungsfreie Bauausführung gelten (vgl. Erw. 5.3). Überdies ist der angeordnete vollständige Rückbau des Schopfes in jeder Hinsicht verhältnismässig; ein Rückbau in den zerfalle- nen Zustand von vor der Sanierung, der den Beschwerdeführern wegen der damit verbundenen Einsturzgefahr so oder so keine bestimmungsge- mässe Nutzung (zur Unterbringung von Maschinen und Geräten) ermögli- chen würde, scheidet aus, selbst wenn ein solcher Rückbau technisch möglich wäre, was zumindest in Bezug auf den Ersatz der neuen Elemente der Tragekonstruktion durch die ehemaligen baufälligen Bauteile (Pfetten und Stützen) ausgeschlossen erscheint. 7. Zusammenfassend wäre der von der Vorinstanz als rechtmässig beurteilte Rückbau des bewilligungspflichtigen und nicht bewilligungsfähigen Schop- fes zu schützen, wenn auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden könnte. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Aufgrund dieses Unterliegerprinzips haben die Be- schwerdeführer als vollständig unterliegende Partei für die gesamten Kos- ten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufzukommen. Sie haften da- für solidarisch (vgl. § 33 Abs. 3 VRPG). Parteikosten sind mangels anwalt- licher Vertretung (der obsiegenden Parteien) keine zu ersetzen (§ 29 VRPG). - 12 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 231.00, gesamthaft Fr. 2'231.00, sind von den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer 1 die Beschwerdeführerin 2 den Regierungsrat den Gemeinderat Q._____ das Bundesamt für Raumentwicklung Mitteilung an: das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligun- gen - 13 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 21. November 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Winkler Ruchti