1. In Gutheissung der Rechtsverzögerungsbeschwerde wird festgestellt, dass das Verfahren BE.2022.110 durch die Beschwerdestelle SPG ungebührlich verzögert wurde. Diese wird angewiesen, das Verfahren beförderlich zu behandeln und zeitnah einen Entscheid in der Sache zu erlassen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons. -8- 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer das DGS, Beschwerdestelle SPG den Gemeinderat Q._____ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten