5. Insgesamt ergibt sich, dass im vorliegenden Fall die Verfahrensdauer seit dem Rückweisungsentscheid als zu lang qualifiziert werden muss. Entsprechend ist – obwohl der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz nie vorstellig wurde – die Beschwerde gutzuheissen und eine Rechtsverzögerung zu bejahen. Die Beschwerdestelle SPG ist anzuhalten, zeitnah den Beschwerdeentscheid in der Sache zu treffen.