Dies gilt umso mehr, als das Verwaltungsgericht den Prüfungs- und Begründungsumfang bereits auf die Frage, ob Vorschussleistungen im Sinne von § 12 SPG vorliegen, eingeschränkt hat (vgl. WBE.2023.207, Erw. II/2). Die Komplexität des Verfahrens kann daher nur -7-