4.3. Für die Fallbearbeitung muss der Vorinstanz genügend Zeit zur Verfügung stehen, damit die relevanten Sachverhalts- und Rechtsfragen sorgfältig abgeklärt werden können. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht ersichtlich und wird von der Vorinstanz in keiner Art und Weise dargetan, inwiefern sich im aktuellen Stadium des Verfahrens noch aufwändige Sachverhalts- und Rechtsfragen stellen würden. Dies gilt umso mehr, als das Verwaltungsgericht den Prüfungs- und Begründungsumfang bereits auf die Frage, ob Vorschussleistungen im Sinne von § 12 SPG vorliegen, eingeschränkt hat (vgl. WBE.2023.207, Erw.