Immerhin erscheint indessen wesentlich, dass von der Einreichung der Beschwerde bei der Beschwerdestelle SPG bis zum Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts bereits über ein Jahr vergangen war und sich insofern eine Priorisierung des Verfahrens aufdrängte. Hinzu kommt, dass der umstrittene Betrag bereits im Februar 2022 vom Zweckkonto des Beschwerdeführers abgebucht worden war.