Mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2023 (WBE.2023.207) wurde der Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 4. Mai 2023 aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen zu prüfen, ob die sozialhilferechtlichen Voraussetzungen einer Rückzahlungspflicht erfüllt sind. Aus dem Rückweisungsentscheid lässt sich nicht direkt darauf schliessen, dass der neue Entscheid zeitlich vorrangig ergehen müsste. Immerhin erscheint indessen wesentlich, dass von der Einreichung der Beschwerde bei der Beschwerdestelle SPG bis zum Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts bereits über ein Jahr vergangen war und sich insofern eine Priorisierung des Verfahrens aufdrängte.