Eine vorgängige Anzeige ist in der Regel im prozessualen Interesse beider Parteien, da sie Beschwerdeführenden weiteren Aufwand und Zeitverlust aufgrund eines zusätzlichen Beschwerdeverfahrens ersparen kann und der Beschwerdeinstanz gegebenenfalls ermöglicht, eine Priorisierung vorzunehmen und zeitnah zu entscheiden. Dass der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht eine Rechtsverzögerung/-verweigerung rügt, ohne sich vorgängig an die Beschwerdestelle SPG gewandt zu haben, ist im Rahmen der Beurteilung zu berücksichtigen und spricht tendenziell gegen ein Fehlverhalten der Behörde.