Eine Abmahnungspflicht treffe den Beschwerdeführer grundsätzlich jedoch nicht. Sie sei auch nicht Voraussetzung für eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde, da gegen die Verzögerung bzw. Verweigerung eines Entscheides ohne Vorliegen besonderer Eintretensvoraussetzungen die Beschwerde möglich sei. Dies schliesse indessen nicht aus, dass das Verhalten des Beschwerdeführers bei der materiellen Beurteilung gewürdigt werde. Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer vor der Erhebung der Rechts- verzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht an die Be- -6-