Das Verhalten eines Beschwerdeführers könne jedoch bei der Beurteilung, ob eine Rechtsverzögerung vorliege oder nicht, gewürdigt werden. Es gehöre nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu den Pflichten eines Privaten, im Rahmen der prozessualen Sorgfaltspflicht festgestellte Verfahrensmängel anzuzeigen (mit Verweis auf BGE 125 V 373, Erw. 2b und Urteil des Bundesgerichts 9C_502/2012 vom 11. Juli 2012). Eine Abmahnungspflicht treffe den Beschwerdeführer grundsätzlich jedoch nicht.