4. 4.1. Wie die Beschwerdegegnerin zurecht anmerkt, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts die vorgängige Abmahnung keine Eintretensvoraussetzung der Rechtsverzögerungsbeschwerde. Die unterbliebene Anzeige von Verfahrensfehlern ist aber unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen (AGVE 2013, S. 355 ff., Erw. 2.6). Das Verwaltungsgericht erwog im zitierten Urteil, der Beschleunigungsgrundsatz richte sich in erster Linie an die Gerichte und Behörden. Sie hätten unaufgefordert für ein zielgerichtetes Verfahren zu sorgen. Das Verhalten eines Beschwerdeführers könne jedoch bei der Beurteilung, ob eine Rechtsverzögerung vorliege oder nicht, gewürdigt werden.