2. Die Beschwerdestelle SPG entgegnet, die vorgebrachte Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung sei ihr gegenüber zuvor nicht beanstandet worden. Entsprechend der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung hätte ihr der Beschwerdeführer eine allfällige Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung vorgängig anzeigen müssen. Die vorgängige Mahnung sei zwar keine Eintretensvoraussetzung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde, ein Unterlassen dieser sei jedoch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen.