II. 1. Der Beschwerdeführer beanstandet eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung, da seit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2023 (WBE.2023.207) seitens der Beschwerdestelle SPG keine Aktivitäten feststellbar seien. Die lange Verfahrensdauer könne sodann nicht mit einer allgemein hohen Auslastung gerechtfertigt werden bzw. diese bewahre nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung.