3. Die Beschwerdestelle SPG ist anzuweisen, ohne weitere Verzögerung, den Entscheid auszustellen. 2. Die Beschwerdestelle SPG beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 17. Juli 2024 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: