2. Mit Urteil vom 24. Oktober 2023 (WBE.2023.207) hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde von A._____ (aufgrund einer Verletzung der Begründungspflicht) gut, hob den Entscheid vom 4. Mai 2023 der Beschwerdestelle SPG auf und wies die Angelegenheit an diese zurück. C. 1. Mit Schreiben vom 6. Mai 2024 gelangte A._____, Bezug nehmend auf das erwähnte Urteil vom 24. Oktober 2023, an das Verwaltungsgericht mit den Anträgen: 1. Es ist eine Rechtsverzögerung, begangen durch die Beschwerdestelle SPG, festzustellen. 2. Es ist eine Rechtsverweigerung, begangen durch die Beschwerdestelle SPG, festzustellen.