Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2024.166 / cm / jb Art. 75 Urteil vom 17. Juli 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichterin Lang Gerichtsschreiber i.V. C. Müller Beschwerde- A._____ führer gegen Gemeinderat Q._____ Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe (Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung) -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A._____ befindet sich im Strafvollzug in der JVA Thorberg (Kanton Bern). Diese führt für die Gefangenen zur Verwaltung des Arbeitsentgelts ein Freikonto, ein Zweckkonto und ein Sperrkonto. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 wies die JVA Thorberg die Gemein- deverwaltung Q._____ auf die Saldierung des Zweckkontos per Ende Jahr hin. Am 14. Dezember 2021 machte die Gemeinde Q._____ einen Pau- schalbetrag von Fr. 2'500.00 betreffend Rückforderung von materieller Un- terstützung geltend, welcher ihr am 2. Februar 2022 überwiesen wurde. 2. Mit Schreiben vom 25. April 2022 ersuchte A._____ die Gemeinde Q._____ um Erlass einer rechtsmittelfähigen Verfügung. Nach Gutheissung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde am 14. Juli 2022 durch das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, verfügte der Gemeinderat Mellingen am 8. August 2022: 1. Der Gemeinderat Q._____ hält daran fest, dass er gegenüber dem Zweckkonto von Herrn A._____, welches die JVA Thorberg verwaltet, den Pauschalbetrag von CHF 2'500.-- für geleistete Sozialhilfezahlungen (vorwiegend Gesundheitskosten) als Rückzahlung geltend macht. 2. Per 2. Februar 2022 wurde der Pauschalbetrag von CHF 2'500.-- durch die JVA Thorberg an die Finanzverwaltung Q._____ überwiesen und auf dem Nebenbuch 1.1.345 als Rückerstattung der bezogenen Sozialhilfe ver- bucht. Im Fall A._____ stehen Ausgaben von CHF 16'321.75 Einkünften und vorwiegend Rückerstattungen der Krankenkasse von CHF 11'899.60 gegenüber. Herr A._____ schuldet der Gemeinde Q._____ per 2. Juli 2022 CHF 4'422.15 an bezogener Sozialhilfe. 3. Gegen den Gemeinderatsbeschluss erhob A._____ mit Eingabe vom 4. September 2022 Verwaltungsbeschwerde bei der Beschwerdestelle SPG. Diese wies die Beschwerde mit Entschied vom 4. Mai 2023 ab. B. 1. Gegen den Entscheid der Beschwerdestelle SPG erhob A._____ mit Eingabe vom 6. Juni 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinn- -3- gemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie auf Gutheissung seiner Anträge in der Verwaltungsbeschwerde. 2. Mit Urteil vom 24. Oktober 2023 (WBE.2023.207) hiess das Verwaltungs- gericht die Beschwerde von A._____ (aufgrund einer Verletzung der Begründungspflicht) gut, hob den Entscheid vom 4. Mai 2023 der Be- schwerdestelle SPG auf und wies die Angelegenheit an diese zurück. C. 1. Mit Schreiben vom 6. Mai 2024 gelangte A._____, Bezug nehmend auf das erwähnte Urteil vom 24. Oktober 2023, an das Verwaltungsgericht mit den Anträgen: 1. Es ist eine Rechtsverzögerung, begangen durch die Beschwerdestelle SPG, festzustellen. 2. Es ist eine Rechtsverweigerung, begangen durch die Beschwerdestelle SPG, festzustellen. 3. Die Beschwerdestelle SPG ist anzuweisen, ohne weitere Verzögerung, den Entscheid auszustellen. 2. Die Beschwerdestelle SPG beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen. 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 17. Juli 2024 beraten und ent- schieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die so- ziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehör- den mit Beschwerde beim DGS angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezo- gen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- -4- rung sind anfechtbaren Entscheiden gleichgestellt (§ 41 Abs. 2 des Geset- zes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwal- tungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde wegen Rechtsverzöge- rung und Rechtsverweigerung zuständig. 2. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist demzufolge einzutreten. II. 1. Der Beschwerdeführer beanstandet eine Rechtsverzögerung bzw. Rechts- verweigerung, da seit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 24. Ok- tober 2023 (WBE.2023.207) seitens der Beschwerdestelle SPG keine Ak- tivitäten feststellbar seien. Die lange Verfahrensdauer könne sodann nicht mit einer allgemein hohen Auslastung gerechtfertigt werden bzw. diese be- wahre nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverwei- gerung. 2. Die Beschwerdestelle SPG entgegnet, die vorgebrachte Rechtsverzöge- rung bzw. Rechtsverweigerung sei ihr gegenüber zuvor nicht beanstandet worden. Entsprechend der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung hätte ihr der Beschwerdeführer eine allfällige Rechtsverzögerung bzw. Rechts- verweigerung vorgängig anzeigen müssen. Die vorgängige Mahnung sei zwar keine Eintretensvoraussetzung einer Rechtsverzögerungsbeschwer- de, ein Unterlassen dieser sei jedoch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen. 3. Das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. der Rechtsverzögerung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Es wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Han- deln über Gebühr hinauszögert, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1045 mit Hinwei- sen). Das Verbot formeller Rechtsverweigerung richtet sich an Verwaltungsbe- hörden und Gerichte. Dem Rechtsuchenden wird ein gerechtes Verfahren verweigert, wenn sein ordnungsgemäss eingereichtes Begehren nicht re- gelgemäss geprüft wird (GEROLD STEINMANN/BENJAMIN SCHINDLER/DAMIAN WYSS, in: BERNHARD EHRENZELLER/PATRICIA EGLI/PETER HETTICH/PETER HONGLER/BENJAMIN SCHINDLER/STEFAN G. SCHMID/RAINER J. SCHWEIZER -5- [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, Art. 29 N. 30). Rechtsverzögerung ist eine abgeschwächte Form der Rechtsverweige- rung; die Behörde gibt dabei zu erkennen, dass sie sich mit der Sache be- fassen will, verzögert aber die Entscheidung ohne zureichenden Grund (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2008, S. 478 ff., Erw. 4d). Eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde muss den Entscheid binnen einer Frist fassen, die nach der Natur der Sache und den gesamten übrigen Umständen als angemessen erscheint (vgl. BGE 144 I 318, Erw. 7.1; 131 V 407, Erw. 1.1; 130 I 312, Erw. 5.1). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer bestimmt sich nicht absolut, sondern ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Dabei sind insbe- sondere die Komplexität der Angelegenheit, das Verhalten der betroffenen Privaten und Behörden, die Bedeutung für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen (vgl. BGE 124 I 139, Erw. 2c; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.7/14 vom 3. April 2017, Erw. II/2.3.2). 4. 4.1. Wie die Beschwerdegegnerin zurecht anmerkt, ist nach der Rechtspre- chung des Verwaltungsgerichts die vorgängige Abmahnung keine Eintre- tensvoraussetzung der Rechtsverzögerungsbeschwerde. Die unterblie- bene Anzeige von Verfahrensfehlern ist aber unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen (AGVE 2013, S. 355 ff., Erw. 2.6). Das Ver- waltungsgericht erwog im zitierten Urteil, der Beschleunigungsgrundsatz richte sich in erster Linie an die Gerichte und Behörden. Sie hätten unauf- gefordert für ein zielgerichtetes Verfahren zu sorgen. Das Verhalten eines Beschwerdeführers könne jedoch bei der Beurteilung, ob eine Rechtsver- zögerung vorliege oder nicht, gewürdigt werden. Es gehöre nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu den Pflichten eines Privaten, im Rah- men der prozessualen Sorgfaltspflicht festgestellte Verfahrensmängel an- zuzeigen (mit Verweis auf BGE 125 V 373, Erw. 2b und Urteil des Bundes- gerichts 9C_502/2012 vom 11. Juli 2012). Eine Abmahnungspflicht treffe den Beschwerdeführer grundsätzlich jedoch nicht. Sie sei auch nicht Vo- raussetzung für eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbe- schwerde, da gegen die Verzögerung bzw. Verweigerung eines Entschei- des ohne Vorliegen besonderer Eintretensvoraussetzungen die Beschwer- de möglich sei. Dies schliesse indessen nicht aus, dass das Verhalten des Beschwerdeführers bei der materiellen Beurteilung gewürdigt werde. Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer vor der Erhebung der Rechts- verzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht an die Be- -6- schwerdestelle SPG gewandt. Eine Erkundigung über den Stand des Ver- fahrens und den Zeitbedarf für den Erlass des Entscheids sowie gegebe- nenfalls eine Abmahnung, das Verfahren beförderlich weiterzuführen, hät- ten jedoch von dem Beschwerdeführer grundsätzlich erwartet werden kön- nen. Eine vorgängige Anzeige ist in der Regel im prozessualen Interesse beider Parteien, da sie Beschwerdeführenden weiteren Aufwand und Zeit- verlust aufgrund eines zusätzlichen Beschwerdeverfahrens ersparen kann und der Beschwerdeinstanz gegebenenfalls ermöglicht, eine Priorisierung vorzunehmen und zeitnah zu entscheiden. Dass der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht eine Rechtsverzögerung/-verweigerung rügt, oh- ne sich vorgängig an die Beschwerdestelle SPG gewandt zu haben, ist im Rahmen der Beurteilung zu berücksichtigen und spricht tendenziell gegen ein Fehlverhalten der Behörde. 4.2. Sozialhilfesachen sind grundsätzlich beförderlich zu behandeln. Damit ver- bundene Fragen der Existenzsicherung bedingen regelmässig umgehende Entscheide über die Ausrichtung der materiellen Hilfe. Dies bedeutet je- doch nicht, dass in allen Angelegenheiten mit der gleichen Dringlichkeit zu verfahren ist. Gerade im Bereich der Rückerstattung von Sozialhilfe besteht aus Sicht der unterstützten Person regelmässig keine Notwendigkeit für eine Verfahrensbeschleunigung. Mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2023 (WBE.2023.207) wurde der Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 4. Mai 2023 aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen zu prüfen, ob die sozialhilferechtlichen Voraussetzungen einer Rückzahlungspflicht erfüllt sind. Aus dem Rückweisungsentscheid lässt sich nicht direkt darauf schliessen, dass der neue Entscheid zeitlich vorrangig ergehen müsste. Immerhin erscheint indessen wesentlich, dass von der Einreichung der Be- schwerde bei der Beschwerdestelle SPG bis zum Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts bereits über ein Jahr vergangen war und sich in- sofern eine Priorisierung des Verfahrens aufdrängte. Hinzu kommt, dass der umstrittene Betrag bereits im Februar 2022 vom Zweckkonto des Be- schwerdeführers abgebucht worden war. 4.3. Für die Fallbearbeitung muss der Vorinstanz genügend Zeit zur Verfügung stehen, damit die relevanten Sachverhalts- und Rechtsfragen sorgfältig ab- geklärt werden können. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht ersichtlich und wird von der Vorinstanz in keiner Art und Weise dargetan, inwiefern sich im aktuellen Stadium des Verfahrens noch aufwändige Sachverhalts- und Rechtsfragen stellen würden. Dies gilt umso mehr, als das Verwaltungsge- richt den Prüfungs- und Begründungsumfang bereits auf die Frage, ob Vor- schussleistungen im Sinne von § 12 SPG vorliegen, eingeschränkt hat (vgl. WBE.2023.207, Erw. II/2). Die Komplexität des Verfahrens kann daher nur -7- noch als unterdurchschnittlich betrachtet werden. Darüber hinaus bringt die Vorinstanz auch sonst keine Gründe vor (z.B. besonders hohe Arbeitslast, Ausfälle von Mitarbeitenden oder dergleichen), welche die Verfahrens- dauer von über einem halben Jahr seit dem Rückweisungsentscheid zu rechtfertigen vermöchten. Es geht nicht an, dass eine Behörde eine mona- telange Untätigkeit nur damit begründen will, dass der Beschwerdeführer nie reklamiert und eine Verfahrensbeschleunigung verlangt habe. 5. Insgesamt ergibt sich, dass im vorliegenden Fall die Verfahrensdauer seit dem Rückweisungsentscheid als zu lang qualifiziert werden muss. Entspre- chend ist – obwohl der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz nie vorstellig wurde – die Beschwerde gutzuheissen und eine Rechtsverzöge- rung zu bejahen. Die Beschwerdestelle SPG ist anzuhalten, zeitnah den Beschwerdeentscheid in der Sache zu treffen. III. 1. Die Verfahrenskosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwie- gende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. Die Voraussetzungen, um die Kosten der Vor- instanz aufzuerlegen, sind nicht erfüllt. Die verwaltungsgerichtlichen Kos- ten gehen daher zu Lasten des Kantons. 2. Parteikosten sind nicht zu ersetzen (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Rechtsverzögerungsbeschwerde wird festgestellt, dass das Verfahren BE.2022.110 durch die Beschwerdestelle SPG ungebührlich verzögert wurde. Diese wird angewiesen, das Verfahren beförderlich zu behandeln und zeitnah einen Entscheid in der Sache zu erlassen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kan- tons. -8- 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer das DGS, Beschwerdestelle SPG den Gemeinderat Q._____ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schwei- zerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. Au- gust und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Be- schwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 17. Juli 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber i.V. Michel C. Müller