meinderat bereits vor Vorinstanz vertrat (§ 8 AnwT). Dies ergibt einen Betrag von Fr. 2'250.00. Unter Berücksichtigung angemessener Auslagen und der Mehrwertsteuer (§ 13 AnwT) erscheinen schliesslich Parteikosten in Höhe von Fr. 2'550.00 sachgerecht. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 358.00, gesamthaft Fr. 2'358.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.